Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

PB Maschinenservice

Inhaber: Pascal Bräsen
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Leistungen und Geschäftsbeziehungen zwischen PB Maschinenservice und dem jeweiligen Auftraggeber.
  2. Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich grundsätzlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Maschinenführertätigkeiten im Bereich Erd-, Tief-, Straßen-, Kanal-, Abbruch- und sonstiger Bauarbeiten.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer ausschließlich seine persönliche Arbeits- und Maschinenführerleistung zur Verfügung. Die eingesetzten Baumaschinen, Geräte, Betriebsstoffe und sonstigen Arbeitsmittel werden vom Auftraggeber bereitgestellt.
  3. Art und Umfang der Tätigkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, Stundenzettel oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Parteien.
  4. Eine darüber hinausgehende Bauleitung, Planung, Vermessung, Kalkulation, technische Überwachung oder Übernahme der Gesamtverantwortung für die Baustelle ist nicht Bestandteil der Maschinenführerleistung, sofern dies nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Maschinen und Geräte in einem ordnungsgemäßen, betriebssicheren und einsatzfähigen Zustand zur Verfügung stehen.
  2. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der erforderlichen Prüfungen, Wartungen und gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der von ihm bereitgestellten Maschinen und Geräte verantwortlich.
  3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Genehmigungen, Leitungsauskünfte, Pläne, Einweisungen, Absperrungen und sonstige Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten vorliegen.
  4. Der Auftragnehmer ist vor Beginn der Arbeiten über bekannte Leitungen, Kabel, Rohrleitungen, Kampfmittelverdachtsflächen, Bodenverhältnisse und sonstige besondere Gefahren zu informieren.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortführung der Arbeiten abzulehnen, wenn nach seiner Einschätzung eine unmittelbare Gefahr für Personen, Maschinen oder Sachen besteht.

§ 4 Arbeitszeit und Abrechnung

  1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf Grundlage des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes, soweit kein Pauschalpreis vereinbart wurde.
  2. Angefangene Abrechnungseinheiten können entsprechend der jeweiligen Auftragsvereinbarung berechnet werden.
  3. Maßgeblich für die Abrechnung sind insbesondere vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten bestätigte Stundenzettel, Leistungsnachweise oder vergleichbare Aufzeichnungen.
  4. Die Unterschrift auf einem Stundenzettel bestätigt grundsätzlich die dort dokumentierten Einsatzzeiten und ausgeführten Tätigkeiten.
  5. Kann ein Stundenzettel aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar unterzeichnet werden, können die tatsächlich dokumentierten Einsatzzeiten dennoch zur Abrechnung gebracht werden. Einwendungen gegen übermittelte Stundenaufzeichnungen sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Warte-, Stillstands- und Ausfallzeiten

  1. Warte- und Stillstandszeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gelten als abrechenbare Einsatzzeit.
  2. Dies gilt insbesondere bei Wartezeiten aufgrund fehlender Maschinen, fehlender Einweisungen, fehlender Genehmigungen oder Freigaben, Baustellenstillstand, fehlender Vorleistungen anderer Gewerke, Defekten an vom Auftraggeber gestellten Maschinen oder vergleichbaren Umständen.
  3. Kann ein vereinbarter Einsatz nach Anreise des Auftragnehmers aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, können die tatsächlich entstandenen Einsatz-, Warte- und Fahrtzeiten abgerechnet werden.

§ 6 Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten

Für Arbeiten außerhalb der regulären Einsatzzeiten sowie für Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten können Zuschläge berechnet werden. Höhe und Zeitraum der Zuschläge richten sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

§ 7 An- und Abfahrt

Soweit nicht anders vereinbart, können erforderliche An- und Abfahrtszeiten sowie vereinbarte Fahrtkosten zusätzlich berechnet werden.

Bei weiter entfernten Einsatzorten können zusätzlich erforderliche Übernachtungs-, Reise- und sonstige Nebenkosten nach vorheriger Vereinbarung berechnet werden.

§ 8 Maschinen und Schäden

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem fachgerechten und sorgfältigen Umgang mit den ihm zur Verfügung gestellten Maschinen und Geräten.
  2. Für normalen Verschleiß, technische Defekte oder Schäden, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer nicht.
  3. Festgestellte Mängel oder Schäden an einer Maschine sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Maschine bei erkennbaren sicherheitsrelevanten Mängeln außer Betrieb zu nehmen bzw. deren weitere Bedienung abzulehnen.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben, Plänen, Leitungsauskünften, Einweisungen oder Anweisungen des Auftraggebers beruhen, soweit der Auftragnehmer deren Fehlerhaftigkeit nicht erkennen musste.
  4. Für Schäden aufgrund unbekannter oder nicht mitgeteilter unterirdischer Leitungen, Kabel, Bauwerke oder sonstiger Hindernisse haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihm ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann.

§ 10 Termine und Leistungsstörungen

Vereinbarte Einsatztermine setzen voraus, dass sämtliche notwendigen Voraussetzungen auf der Baustelle rechtzeitig geschaffen wurden.

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, extremer Witterungsverhältnisse, Krankheit, behördlicher Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot, Auftrag oder anderweitig vereinbarten Preise.
  2. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  5. Der Auftragnehmer ist bei offenen und fälligen Forderungen berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 12 Kleinunternehmerregelung

PB Maschinenservice wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an.

Die ausgeführten Umsätze werden daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 UStG ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet.

§ 13 Kündigung und Stornierung von Einsätzen

Bereits verbindlich vereinbarte Einsätze sind rechtzeitig abzusagen.

Entstehen dem Auftragnehmer durch eine kurzfristige Absage bereits Aufwendungen oder kann ein verbindlich reservierter Einsatzzeitraum nicht anderweitig vergeben werden, bleiben gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bzw. Vergütung unberührt.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit gesetzlich zulässig und beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, kann für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ein Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers vereinbart werden.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: August 2026